1. Wer hat Anspruch auf Kindergeld?

Anspruch auf Kindergeld haben alle Eltern und Erziehungsberechtigten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern verheiratet oder unverheiratet sind. Auch Pflegeeltern und Großeltern können unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Kindergeld haben, wenn das Kind dauerhaft in ihrem Haushalt lebt. Die Höhe des Kindergeldes ist unabhängig vom Einkommen der Eltern und beträgt derzeit 250 Euro monatlich pro Kind (Stand 2024).

  • Altersgrenzen: Der Anspruch auf Kindergeld besteht in der Regel bis zur Volljährigkeit des Kindes. Wenn sich das Kind in Ausbildung, Studium oder einem freiwilligen sozialen Jahr befindet, kann Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr gezahlt werden.
  • Besondere Regelungen: Für Kinder mit einer Behinderung, die aufgrund ihrer Einschränkungen nicht für ihren Lebensunterhalt sorgen können, besteht der Anspruch auf Kindergeld unabhängig vom Alter, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.

2. Wo und wie wird das Kindergeld beantragt?

Kindergeld wird in Deutschland bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt. Der Antrag kann sowohl online als auch in Papierform eingereicht werden. Die Familienkasse ist die zuständige Behörde, die Anträge prüft und das Kindergeld auszahlt.

2.1 Beantragung über das Online-Portal

Für die Online-Beantragung bietet die Familienkasse ein eigenes Portal an, über das die Eltern den Antrag digital ausfüllen und einreichen können. Der Online-Weg ist häufig schneller und ermöglicht es, die erforderlichen Daten sicher und bequem zu übermitteln.

  • Anmeldung und Identifikation: Um den Antrag online einzureichen, ist eine Registrierung auf dem Portal der Familienkasse notwendig. Oftmals wird eine Identifikation durch den Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion oder ein ELSTER-Zertifikat benötigt.
  • Digitaler Nachweis und Dokumenten-Upload: Im Portal können die notwendigen Nachweise direkt hochgeladen werden. Hierzu gehören beispielsweise Geburtsurkunden und gegebenenfalls Ausbildungsnachweise.

2.2 Beantragung in Papierform

Alternativ können Eltern das Antragsformular in Papierform ausfüllen und per Post an die zuständige Familienkasse senden. Das Formular steht zum Download auf der Website der Familienkasse bereit oder kann direkt vor Ort abgeholt werden.

  • Wichtige Angaben im Formular: Das Formular umfasst grundlegende Informationen zu den Eltern und dem Kind, wie Namen, Geburtsdaten und die Steueridentifikationsnummern aller Beteiligten.
  • Einreichen der Unterlagen: Nach dem Ausfüllen des Formulars und der Beilage der erforderlichen Dokumente wird der Antrag per Post an die Familienkasse geschickt. Die Bearbeitung kann hierbei etwas länger dauern als bei der digitalen Antragstellung.

3. Welche Dokumente sind erforderlich?

Zur Bearbeitung des Kindergeldantrags benötigt die Familienkasse einige Unterlagen, um die Anspruchsberechtigung zu überprüfen. Je nach Familienkonstellation und Situation des Kindes können unterschiedliche Dokumente erforderlich sein:

  • Geburtsurkunde des Kindes: Eine Kopie der Geburtsurkunde dient als Nachweis über die Existenz und das Alter des Kindes.
  • Steueridentifikationsnummer des Kindes und der Eltern: Seit einigen Jahren ist die Angabe der Steueridentifikationsnummern im Antragsformular verpflichtend, da die Zahlungen steuerlich erfasst werden.
  • Nachweise über Ausbildungsstatus: Bei volljährigen Kindern, die sich in Ausbildung oder Studium befinden, sind Bescheinigungen der Bildungseinrichtung erforderlich.
  • Nachweise bei Behinderung: Für Kinder mit Behinderung ist eine Bescheinigung notwendig, die bestätigt, dass das Kind aufgrund der Behinderung nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.

4. Der Ablauf des Antragsverfahrens

Nach dem Einreichen des Antrags bei der Familienkasse erfolgt eine Überprüfung der Anspruchsberechtigung. Die Bearbeitung kann je nach Aufkommen bei der Familienkasse und Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen einige Wochen in Anspruch nehmen.

  • Bestätigung des Eingangs: Nach Eingang des Antrags erhalten die Eltern eine Bestätigung.
  • Prüfung der Unterlagen: Die Familienkasse überprüft alle eingereichten Dokumente und Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
  • Auszahlungsbeginn: Nach erfolgreicher Prüfung und Bewilligung wird das Kindergeld in der Regel rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.

5. Dauer des Anspruchs und Folgebescheinigungen

Der Anspruch auf Kindergeld wird in der Regel einmalig bewilligt, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei volljährigen Kindern, die weiterhin in Ausbildung sind, fordert die Familienkasse in regelmäßigen Abständen Bescheinigungen, um den Anspruch zu überprüfen.

  • Nachweise für Studierende und Auszubildende: Eltern müssen der Familienkasse regelmäßig Nachweise über den Status ihres volljährigen Kindes erbringen, um weiterhin Kindergeld zu erhalten.
  • Änderungen der Familienverhältnisse: Ändert sich die familiäre Situation, etwa durch einen Umzug ins Ausland oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch das Kind, sind Eltern verpflichtet, die Familienkasse zu informieren.

6. Sonderfälle beim Kindergeldantrag

Es gibt bestimmte Sonderfälle, die Einfluss auf den Anspruch und die Beantragung des Kindergeldes haben können:

  • Kindergeld für Auslandsaufenthalte: Eltern, die mit ihrem Kind ins Ausland ziehen oder das Kind zeitweise im Ausland studiert, können unter bestimmten Bedingungen weiterhin Kindergeld erhalten. Die Details hängen von den genauen Umständen ab und müssen mit der Familienkasse geklärt werden.
  • Getrennt lebende Eltern: Bei getrennt lebenden Eltern hat in der Regel derjenige Elternteil Anspruch auf Kindergeld, bei dem das Kind hauptsächlich lebt. Eine Abtretung des Anspruchs an den anderen Elternteil ist jedoch möglich, wenn beide Elternteile dies gemeinsam beantragen.
  • Antrag bei Geburt mehrerer Kinder: Bei Mehrlingsgeburten erhalten Eltern für jedes Kind den vollen Kindergeldsatz. Der Antrag wird in der Regel für alle Kinder gemeinsam gestellt.

7. Kindergeld und Steuerrecht

Das Kindergeld ist steuerlich relevant und eng mit dem sogenannten Kinderfreibetrag verknüpft. Eltern haben entweder Anspruch auf das Kindergeld oder auf den Kinderfreibetrag – abhängig davon, welche Variante für sie vorteilhafter ist.

  • Kinderfreibetrag vs. Kindergeld: Die Familienkasse zahlt in der Regel das Kindergeld aus, und das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist. Wenn der Kinderfreibetrag steuerlich eine höhere Entlastung bringt, wird die Differenz zum Kindergeldbetrag gewährt.
  • Anrechnung des Kindergeldes: Der Bezug von Kindergeld wird bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt, sodass Eltern den maximal möglichen Steuervorteil erhalten.

8. Kindergeld bei Änderungen der Lebensumstände

Eltern sind verpflichtet, der Familienkasse alle Änderungen der Lebensumstände mitzuteilen, die den Kindergeldanspruch beeinflussen könnten. Dazu gehören:

  • Wechsel der Ausbildungs- oder Arbeitssituation des Kindes: Nimmt das Kind beispielsweise eine Berufstätigkeit auf, kann der Kindergeldanspruch entfallen.
  • Umzug ins Ausland: Bei einem dauerhaften Umzug ins Ausland kann der Kindergeldanspruch ebenfalls beeinflusst werden. Für temporäre Auslandsaufenthalte, wie ein Auslandssemester, bleibt der Anspruch oft bestehen.
  • Einnahmen des Kindes: Bei volljährigen Kindern, die eine eigene Erwerbstätigkeit aufnehmen, gibt es bestimmte Einkommensgrenzen, die den Anspruch auf Kindergeld beeinflussen können.

9. Wichtige Fristen und Rückwirkende Anträge

Ein Kindergeldantrag kann grundsätzlich auch rückwirkend gestellt werden, jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum.

Fristgerechte Antragstellung: Eltern sollten den Antrag so früh wie möglich stellen, idealerweise kurz nach der Geburt des Kindes, um Zahlungsverzögerungen zu vermeiden.

Rückwirkende Antragstellung: Seit 2018 kann das Kindergeld nur noch rückwirkend für sechs Monate beantragt werden. Das bedeutet, dass Eltern, die den Antrag zu spät stellen, auf mögliche Zahlungen für frühere Monate verzichten müssen.